
Voraussetzungen
Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung
Für den Anspruch auf Elternzeit müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Dauer der Elternzeit
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.
Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist der Mutter beginnen.
Übertragung von Elternzeit
Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite kann ein Anteil der dreijährigen Elternzeit von bis zu zwölf Monaten angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, sofern dies mit dem eigenen Arbeitsumfeld vereinbar ist. Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen, dabei zählt die Übertragung als ein Zeitabschnitt. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Eltern sollten sich wegen der Übertragung der restlichen Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag rechtzeitig mit dem Arbeitgeber verständigen. Sonst besteht die Gefahr, dass die restliche Elternzeit verfällt. Diese Übertragung der Elternzeit ist jedoch bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht realisierbar, wenn zu einem späteren Zeitpunkt kein Arbeitsverhältnis mehr besteht oder nicht sicher ist, dass dann noch ein Arbeitsverhältnis bestehen wird.
Befristete Arbeitsverträge
Befristete Verträge verlängern sich durch die Inanspruchnahme der Elternzeit grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Hochschulrahmengesetz seit April 2007 bestehen.
Elternzeit untereinander aufteilen
Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden. Die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich somit abwechseln. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Elternzeit kann auch für einzelne Wochen oder Monate genommen werden. Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen – unabhängig davon, in welchem Umfang die Partnerin/der Partner die Elternzeit nutzt. D.h., wenn die Eltern wollen, können sie die gesamte Elternzeit gleichzeitig nutzen.
Partnermonate
Elternzeit kann auch nur für die Partnermonate (Elterngeld) genutzt werden. Ist geplant, die Partnermonate in Anspruch zu nehmen, muss die Anmeldung, wenn damit Elternzeit verbunden werden soll, erst spätestens sieben Wochen vor Beginn bei der Arbeitgeberseite erfolgen.
Elternzeit anmelden
Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Bei dringenden Gründen (z.B. Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters) ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Aus Beweisgründen wird empfohlen, die Anmeldung der Elternzeit z.B. von der Arbeitgeberseite bestätigen zu lassen oder sie per Einschreiben mit Rückschein zu senden.
Was ist bei der Anmeldung zu beachten?
Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung müssen Eltern sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist bei dieser Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zweijahresfrist mit Beginn der Elternzeit. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Hier ist an der Universität Paderborn jedoch, das Einverständnis der Vorgesetzten/des Vorgesetzten vorausgesetzt, eine sehr flexible Gestaltung möglich.
Wird beabsichtigt während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten, wird empfohlen, der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bereits bei der Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch zu signalisieren und auch schon Vorschläge zum Zeitpunkt und zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten. So kann ggf. vermieden werden, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch aufgrund dringender betrieblicher Gründe ablehnt, da z.B. für die Dauer der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt wurde.
Teilzeitarbeit
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen, das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindesten zwei Monate verringert werden soll und der Anspruch der Arbeitgeberseite mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Antrag müssen auch der Beginn und der Umfang der gewünschten Arbeitszeit mitgeteilt werden. Um eine bessere Planbarkeit zu ermöglichen, soll außerdem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten sein. Um den Teilzeitanspruch während der Partnermonate des Elterngeldes geltend machen zu können, muss für mindestens zwei Monate Elternzeit beansprucht werden.
Kündigungsschutz
Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor ihrem Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit.
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