
Seit dem 1. Januar 2005 ist die bisherige Sozialhilfe ausgelaufen und vom Arbeitslosengeld II und Sozialgeld abgelöst worden. Diese Leistungen zur Grundsicherung regelt das Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Studierende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf ALG II und Sozialgeld. Ob eine konkrete Förderung auch tatsächlich erfolgt ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Für schwangere Studierende, studierende Eltern und deren Kinder bestehen aber folgende Ausnahmen:
Beurlaubung vom Studium
Studierende, die sich aufgrund von Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder Krankheit vom Studium haben beurlauben lassen, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Sie können, bei entsprechender Bedürftigkeit, ALG II beziehen. Dieses beinhaltet den Regelsatz von 351 € für Alleinstehende/Alleinerziehende (316 € Partner), angemessene Kosten für Heizung und Unterkunft sowie Mehrbedarfe und einmalige Leistungen.
Mehrbedarfe und einmalige Leistungen
Der Ausschluss von ALG II für (nicht beurlaubte) Studierende bezieht sich nur auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Nicht inbegriffen sind dagegen Bedarfe, die sich aus besonderen Lebensumständen ergeben. Diese Mehrbedarfsleistungen können, im Falle der Hilfsbedürftigkeit, auch bezogen werden, wenn ein BAföG-Anspruch besteht. Dazu gehören Mehrbedarfe für
Härtefallregelung
In besonderen Härtefällen kann gem. § 7 Abs. 5 SGB II Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens gewährt werden. In den fachlichen Hinweisen zu § 7 SGB II sind diese Härtefälle definiert. Sie sind zu finden auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit. Die Annahme eines Härtefalls kommt u. a. in Betracht, wenn
Die Praxis zeigt allerdings, dass nur sehr wenige Studierende Hilfen nach der Härtefallregelung erhalten. Nichtsdestotrotz ist eine Antragstellung einen Versuch wert.
Sozialgeld
Der Leistungsausschluss für Studierende gilt nicht für ihre hilfebedürftigen Familienangehörigen, wie z.B. für das minderjährige Kind, wenn dessen Einkommen (Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss) den Bedarf nach SGB II nicht übersteigt. Studierende Eltern können für ihre unter 15-jährigen Kinder das sogenannte Sozialgeld (§ 28 SGB II) beziehen. Dieses beinhaltet für Kinder bis 13 Jahre den Regelsatz von 211 € und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. 14 Jahre alte Kinder erhalten eine Regelleistung von 281 € und Kinder ab 15 Jahren erhalten ALG II.
Das sollten Sie beachten:
Der Bezug von Sozialgeld und Wohngeld (siehe unter 6.) schließen sich gegenseitig aus. Sie sollten in jedem Fall vor der Beantragung einer Leistung prüfen, welche Leistung für Ihren Haushalt vorteilhafter ist. Dies zu überblicken erfordert allerdings eine Einzelfallberechnung, die recht kompliziert ist. Um dies zu entscheiden, sollten Sie in jedem Fall eine Beratung in Anspruch nehmen.
SGB II-Leistungen können beantragt werden bei der:
ARGE - Arbeitsgemeinschaft für Arbeit im Kreis Paderborn
Antragsabgabe und Leistungsangelegenheiten
Winfriedstr. 54
33102 Paderborn
Telefon: 0 52 51 / 54 09 - 0
Fax: 0 52 51 / 54 09 - 109
E-mail: info(at)arge-paderborn.de
www.jobcenter-paderborn.de (Bereich Leistungsangelegenheiten)
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 bis 12.30 Uhr
Dienstag: geschlossen
Mittwoch: 08.00 bis 12.30 Uhr
Donnerstag: 08.00 bis 12.30 Uhr
Freitag: 08.00 bis 12.30 Uhr
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