Familiengerechte Hochschule

Kindergeld

Einen Anspruch auf Kindergeld haben deutsche Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europä­ischen Wirtschaftsraums und der Schweiz können in Deutschland Kindergeld erhalten. Interna­tionale Studierende aus anderen Herkunftsländern, die nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums haben, erhalten kein Kindergeld für ihre Kinder. Es werden nicht nur die leiblichen Kinder berücksichtigt, sondern auch adoptierte Kinder,  Pflege-, Stief- und Enkelkinder, sofern sie ständig im Haushalt der Eltern, Adoptiveltern, Großeltern oder Pflegeeltern leben.  

Kindergeld wird bis zum Ende des 18. Lebensjahres einkommensunabhängig gezahlt, für Kinder, die bereits volljährig sind, wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden, wozu auch ein Studium zählt (jedoch nicht in der Zeit, in der das Studium wegen Schwangerschaft und Kindererziehung unterbrochen wurde). Diese Leistungen sind allerdings einkommensabhängig, die Einkünfte/Bezüge des studierenden Kindes werden also angerechnet. Die Einkommensgrenze für Einkünfte und Bezüge liegt bei 7.680 € im Kalenderjahr.  


Kindergeld und Beurlaubung

Grundsätzlich haben beurlaubte Studierende für sich selbst keinen Kindergeldanspruch (Für ihre Kinder gilt dies nicht).  Für eine aufgrund einer Schwangerschaft beurlaubte Studierende wird in der Regel bis zum Ende der Mutterschutzfrist Kindergeld gezahlt. Wird das Studium jedoch in dem auf die Beurlaubung folgenden Semester fortgesetzt, kann die Zeit vom Ende der Mutter­schutzfrist (acht Wochen nach der Geburt) bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit aner­kannt werden, wenn sie höchstens vier Monate beträgt (Bundessteuerblatt Teil 1, Nr. 14 v. 12.08.1996).   

Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das Kinder­geld wird monatlich ausgezahlt und beträgt für das 1. und  2. Kind 164 €, für das 3. Kind 170 € und für das 4. und jedes weitere Kind 195  €. Beantragt wird das Kindergeld bei den Familienkas­sen der zuständigen Arbeitsagenturen. Erforderlich hierfür sind der ausgefüllte Kindergeldant­rag und die Geburtsbescheinigung. Ausländische Antragstellerinnen und –steller benötigen auch ihren Pass.  

Agentur für Arbeit Paderborn
Familienkasse Detmold

(zuständig auch für Paderborn)
Braunenbrucher Weg 18
32758 Detmold
Tel.: 0 180/1546337
www.familienkasse.de   


Die Broschüre „Merkblatt Kindergeld“ kann unter  www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf heruntergeladen werden.  

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