Familiengerechte Hochschule

Elterngeld

Am 01.01.2007 ist das Bundeselterngeld- und  Elternzeitgesetz in Kraft getreten.  


Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,

  • die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Studierende erhalten  Elterngeld unabhängig davon, ob sie ihr Studium unterbrechen oder nicht. Auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an.  Für Studierende, die erwerbstätig sind, gelten die allgemeinen Regeln über zulässige Erwerbstätigkeit. Wer mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet, gilt als voll erwerbstätig und hat keinen Anspruch auf Elterngeld.  


Wie hoch ist das Elterngeld?

Erwerbstätige Eltern, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe von min­destens 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1800 €. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 € pro Monat. Den Mindestbetrag von 300 € erhalten Studierende unab­hängig davon, ob Sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht. Gering verdienende Eltern erhalten ein erhöhtes Elterngeld: Als gering verdienend gilt, wer im Jahr vor der Geburt des Kindes monatlich durchschnittlich weniger als 1000 € netto verdient hat.  Je niedriger das Ein­kommen war, desto höher ist der prozentuale Ausgleich. Um je 2 €, die das Nettoeinkommen unter 1000 € lag, erhöht sich die Leistung um 0,1 Prozentpunkte.  

Beispiel: Das monatliche Nettoeinkommen der/des Elterngeldberechtigten beträgt vor der Geburt 800 €.   Dann erhöht sich  das Elterngeld um 10 %. Es beträgt dann 77% von 800 € = 616 €.  


Wie lange wird das Elterngeld gezahlt?

Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf 2 weitere Monatsbe­träge haben Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens 2 Monate lang Elterngeld bezieht (Partnermonate als Bonus). Außerdem muss sich bei einem Elternteil das Erwerbsein­kommen zwei Monate lang vermindern. Das heißt, Eltern, die beide vor der Geburt kein Erwerbs­einkommen erzielt haben, können nicht 14 Monate Elterngeld beziehen. Eltern können das Eltern­geld auch gleichzeitig bekommen, wobei sich die Zahl der Monate entsprechend reduziert.  

Beispiel: Beziehen beide Eltern in den ersten sieben Monaten Elterngeld, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.  

Ferner kann die Bezugsdauer auf den doppelten Zeitraum verlängert werden. Dann bekommen Sie zum Beispiel nicht zwölf Monate lang 300 Euro, sondern 24 Monate lang 150 Euro.  

Alleinerziehende erhalten bis zu 14 Monate Elterngeld. Die zwei „Partnermonate“ werden ihnen aber nur unter folgenden Voraussetzungen zugesprochen:

  • Sie haben das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind (nicht die Regel).
  • Sie haben nach der Geburt weniger Einkommen als zuvor (es müssen also vor der Geburt Einkünfte vorhanden gewesen sein).
  • Der andere (leibliche) Elternteil wohnt nicht in der gleichen Wohnung. (Lebt dort ein neuer Partner, werden 14 Monate anerkannt.)  


Elterngeld und Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld in der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt, einschließlich des Arbeitgeberzuschusses, wird voll auf das Elterngeld angerechnet. Diese Regelungen gelten auch für Bezüge, die Beamtinnen während der Zeit der Mutterschutzfristen erhalten. Da Mütter mit Mutterschaftsgeld als Lohnersatzleistung in den ersten acht Wochen nach der Geburt fast immer auf die volle Höhe ihres zuvor erzielten Nettogehaltes kommen, verbleibt während des Anrechnungszeitraumes kein Elterngeld, das ausgezahlt werden könnte. Da aber die Anrechnung taggenau erfolgt und das Mutterschaftsgeld anders als das Elterngeld in Wochen berechnet wird, besteht im letzten Lebensmonat des Kindes, in dem Mutterschaftsgeld bezogen wird, regelmäßig bereits ein ergänzender Anspruch auf Elterngeld. Daher sollte auf einen entspre­chenden Antrag des Elterngeldes vom 1.-12. Lebensmonat bzw. bis zum 14. inklusive der zwei Partnermonate nicht verzichtet werden. 


Elterngeld und andere Sozialleistungen


Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie ALG II, Wohngeld oder dem Kinderzuschlag wird der Mindestbetrag von 300 € Elterngeld nicht bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Auch die Erhöhungsbeträge bei Mehrlingsgeburten werden nicht als Einkommen berücksichtigt.  

Die Antragstellung kann ab dem Tag der Geburt erfolgen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzen 3 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle einge­gangen ist. Bisher konnte jeder Elternteil nur einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Mit der Antragstellung erfolgte eine Festlegung auf Zahl und Lage der Bezugsmonate, die nur in beson­deren Härtefällen noch einmal geändert werden konnte. Ab dem 01. Januar 2009 können Eltern einmal den Elterngeldantrag ändern ohne dies besonders zu begründen.   

Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte. Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt und des Kreises Paderborn richten ihren Elterngeldantrag an die

Elterngeldstelle Paderborn
Kreis Paderborn
Aldegreverstr.  10 -14
33 102 Paderborn
Tel.: 05251 / 308 – 603  


Weitere Informationen zum Elterngeld   
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Stellen für die Beantragung von Elterngeld und Erziehungsgeld
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Details zum  Elterngeld
Elterngeldrechner des BMFSFJ  

Index A-Z | Impressum | Webmaster | Login | Geändert am: 19.10.2012