Familiengerechte Hochschule

Informationen zur Teilzeitarbeit

Gesetzliche Grundlagen

Regelung für Beschäftigte  
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht während der Elternzeit ein grundsätzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat und er dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegensetzen kann (§ 15 Abs. 7 BEEG). Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit aber nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.
Nach der Elternzeit soll gemäß § 11 Abs. 1 TV-L eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen auf Antrag vereinbart werden, wenn dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Daneben besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 TzBfG).    

Regelungen für Beamte 
Gemäß § 2 Abs. 4 der Elternzeitverordnung NRW ist Beamtinnen und Beamten während der Elternzeit auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Teilzeitbeschäftigung darf auch außerhalb des Beamtenverhältnisses bis zu 30 Stunden mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden.
Nach der Elternzeit besteht gemäß § 85a des Landesbeamtengesetzes auf Antrag ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird.
Daneben besteht gemäß § 85a LBG auch die Möglichkeit einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen. Nach dieser Vorschrift beurlaubten Beamtinnen und Beamten kann eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.      


Ausfüllende Regelungen an der Universität Paderborn  
Für die individuelle Gestaltung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses bietet die Universität Paderborn im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sehr flexible Rahmenbedingungen. So gibt es eine Vielzahl realisierter Teilzeitmodelle, die im Rahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sehr hilfreich sind. Die Teilzeitmodelle an der Universität Paderborn bewegen sich in einem Rahmen von  6 bis 35 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Dabei kann ein gewisses Stundenkontingent täglich oder auch an zwei/drei Tagen geblockt abgeleistet werden. Hier muss sich die/der Beschäftigte jedoch für feste Tage entscheiden. Voraussetzung für die Realisierung des individuell gewünschten Teilzeitmodells ist natürlich die Vereinbarkeit mit dienstlichen Belangen.   
Die Arbeitszeit wird in der Regel bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendigung der Elternzeit für einen begrenzten Zeitraum vereinbart. So können beschäftigte Eltern ihre Arbeitszeit sukzessive den Erfordernissen ihrer familiären Situation anpassen.  
Im Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern wurde zur Unterstützung der individuellen Arbeitszeitgestaltung folgendes festgehalten: 
„Beschäftigungsverhältnisse sind so zu gestalten, dass Kindererziehung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu vereinbaren sind. Auf Antrag der Beschäftigten soll im Einzelfall nach Wegen gesucht werden, eine von der Regelarbeitszeit abweichende Gestaltung der Arbeitszeit und eine individuelle Stundenarbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu ermöglichen.“ (Punkt 3.1.1)  
Ferner wurde im Rahmenplan festgelegt, dass Leitungsfunktionsstellen so zu gestalten sind, dass sie von Teilzeitbeschäftigten wahrgenommen werden können.

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