
Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen für Beamtinnen und Beamte
Eine weitere unbezahlte Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen ist Beamtinnen und Beamten auch nach Ablauf der Elternzeit möglich. Hierbei kann es sich um eine vollständige, zeitlich befristete Beurlaubung handeln, nach deren Ende in der Regel eine Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz möglich ist. Oder die/der Beschäftigte vereinbart eine Beurlaubung für einen Teil der ursprünglichen Arbeitszeit, eine sogenannte Teilzeitbeurlaubung/ Teilzeitbeschäftigung. Diese ist in der Regel befristet und ermöglicht bei Bedarf hinterher auch wieder eine Aufstockung auf den ursprünglichen Umfang der Stelle.
Beamtinnen und Beamten ist Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie
Diese Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers und es besteht ein Anspruch auf die Beurlaubung bei Beamtinnen und Beamten nur, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Beamtinnen und Beamten ist eine Beurlaubung bis zu zwölf Jahre möglich.
Zuschuss zur Krankenversicherung in der Elternzeit für Beamtinnen und Beamte
Wenn Sie Fragen zum Zuschuss zur Krankenversicherung in der Elternzeit haben wenden Sie sich bitte an die Beihilfestelle der Universität Paderborn. Ansprechpartner sind hierzu Herr Schäferbarthold (Raum B1.344, Tel.:05251/60-2533) und Frau Borgmann (Raum B1.344, Tel.: 05251/60-2533).
Weitere Informationen zum Thema „Elternzeit“ finden Sie auch hier.
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