Familiengerechte Hochschule

Informationen zur Teilzeitarbeit - Gesetzliche Grundlagen

Regelungen für Beschäftigte 

Im Falle der Betreuung und Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen soll gemäß § 11 Abs. 1 TV-L  eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, wenn dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.  Daneben besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 TzBfG).   


Regelungen für Beamte

Für Beamtinnen und  Beamte, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, besteht gemäß § 66 des Landesbeamtengesetzes auf Antrag ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung  zu bewilligen. Die Regelung ermöglicht maximal eine Reduzierung der Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
Daneben besteht gemäß § 71 LBG auch die Möglichkeit einer Beurlaubung aus familiären Gründen. Nach dieser Vorschrift beurlaubten Beamtinnen und Beamten kann gemäß § 67 des Landesbeamtengesetzes auch eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.     
 
 
Ausfüllende Regelungen an der Universität Paderborn 

Für die individuelle Gestaltung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses bietet die Universität Paderborn im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sehr flexible Rahmenbedingungen. So gibt es eine Vielzahl realisierter Teilzeitmodelle, die im Rahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sehr hilfreich sind. Die Teilzeitmodelle an der Universität Paderborn bewegen sich in einem Rahmen von  6 bis 35 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Dabei kann ein gewisses Stundenkontingent täglich oder auch an zwei/drei Tagen geblockt abgeleistet werden. Hier muss sich die/der Beschäftigte jedoch für feste Tage entscheiden. Voraussetzung für die Realisierung des individuell gewünschten Teilzeitmodells ist natürlich die Vereinbarkeit mit dienstlichen Belangen.  
Im Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern wurde zur Unterstützung der individuellen Arbeitszeitgestaltung folgendes festgehalten:
?Beschäftigungsverhältnisse sind so zu gestalten, dass Kindererziehung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu vereinbaren sind. Auf Antrag der Beschäftigten soll im Einzelfall nach Wegen gesucht werden, eine von der Regelarbeitszeit abweichende Gestaltung der Arbeitszeit und eine individuelle Stundenarbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu ermöglichen.? (Punkt 3.1.1) 
Ferner wurde im Rahmenplan festgelegt, dass Leitungsfunktionsstellen so zu gestalten sind, dass sie von Teilzeitbeschäftigten wahrgenommen werden können.

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