Familiengerechte Hochschule

Elternzeit

Voraussetzungen

Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung

  • ihres Kindes,
  • des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Anerkennung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
  • eines Kindes der Ehegattin, des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
  • eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgebe­rechtigten Elternteils,
  • eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,
  • eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte bei schwerer Krank­heit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern.  

Für den Anspruch auf Elternzeit müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind in einem Haushalt,
  • betreut und erzieht es überwiegend selbst und
  • arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.  


Dauer der Elternzeit

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Auf­teilung ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.  

Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerech­net. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutz­frist der Mutter beginnen.  


Übertragung von Elternzeit

Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite kann ein Anteil der dreijährigen Elternzeit von bis zu zwölf Monaten angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, sofern dies mit dem eigenen Arbeitsumfeld vereinbar ist. Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen, dabei zählt die Übertragung als ein Zeitabschnitt. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Eltern sollten sich wegen der Übertragung der restlichen Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag rechtzeitig mit dem Arbeitgeber verständigen. Sonst besteht die Gefahr, dass die restliche Elternzeit verfällt. Diese Übertragung der Elternzeit ist jedoch bei befriste­ten Arbeitsverhältnissen nicht realisierbar, wenn zu einem späteren Zeitpunkt kein Arbeitsver­hältnis mehr besteht oder nicht sicher ist, dass dann noch ein Arbeitsverhältnis bestehen wird.  


Befristete Arbeitsverträge

Befristete Verträge verlängern sich durch die Inanspruchnahme der Elternzeit grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Hochschulrahmengesetz seit April 2007 bestehen.  


Elternzeit untereinander aufteilen

Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden. Die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich somit abwechseln. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Elternzeit kann auch für einzelne Wochen oder Monate genommen werden. Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen ? unabhängig davon, in welchem Umfang die Partnerin/der Partner die Elternzeit nutzt. D.h., wenn die Eltern wollen, können sie die gesamte Elternzeit gleichzeitig nutzen.  


Partnermonate

Elternzeit kann auch nur für die Partnermonate (Elterngeld) genutzt werden. Ist geplant, die Partnermonate in Anspruch zu nehmen, muss die Anmeldung, wenn damit Elternzeit verbunden werden soll, erst spätestens sieben Wochen vor Beginn bei der Arbeitgeberseite erfolgen.  


Elternzeit anmelden

Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.  Bei dringenden Gründen (z.B. Früh­geburten für die Elternzeit des Vaters) ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Aus Beweisgründen wird empfohlen, die Anmeldung der Elternzeit z.B. von der Arbeit­geberseite bestätigen zu lassen oder sie per Einschreiben mit Rückschein zu senden.  


Was ist bei der Anmeldung zu beachten?

Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung müssen Eltern sich verbindlich festlegen, für wel­che Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Eltern­zeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist bei dieser Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zweijahresfrist mit Beginn der Elternzeit. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Hier ist an der Universität Paderborn jedoch, das Einverständnis der Vor­gesetzten/des Vorgesetzten vorausgesetzt, eine sehr flexible Gestaltung möglich.  

Wird beabsichtigt während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten, wird empfohlen, der Arbeitge­berin/dem Arbeitgeber bereits bei der Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch zu signalisieren und auch schon Vorschläge zum Zeitpunkt und zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten. So kann ggf. vermieden werden, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Teil­zeitwunsch aufgrund dringender betrieblicher Gründe ablehnt, da z.B. für die Dauer der Eltern­zeit eine Ersatzkraft eingestellt wurde.  


Teilzeitarbeit

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dem entge­genstehen, das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb länger als sechs Monate ohne Unterbre­chung besteht, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindesten zwei Monate  verringert werden soll und der Anspruch der Arbeitgeberseite mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.

Im Antrag müssen auch der Beginn und der Umfang der gewünschten Arbeitszeit mitgeteilt wer­den. Um eine bessere Planbarkeit zu ermöglichen, soll außerdem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten sein. Um den Teilzeitanspruch während der Partnermonate des Elternge­ldes geltend machen zu können, muss für mindestens zwei Monate Elternzeit beansprucht werden. 


Kündigungsschutz

Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor ihrem Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit.

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