
Gemäß § 94 Absatz 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes müssen die Prüfungsverfahren die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen. Entsprechend dieser Vorschrift enthalten die Prüfungsordnungen zu diesen Themen Regelungen, die normalerweise am Ende der Vorschrift über Versäumnis, Rücktritt etc. inhaltlich wie folgt untergebracht sind:
?Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist der entsprechenden Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er Erziehungszeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden; er teilt das Ergebnis sowie ggf. die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin, dem Kandidat unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist einer wissenschaftlichen Hausarbeit kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin/der Kandidat ein neues Thema.?
Sollte eine Studierende außerhalb der oben genannten Fristen unvorhergesehener Weise an einer Prüfung nicht teilnehmen können, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. In diesem Fall wird die nicht durchgeführte Prüfung nicht auf die Prüfungsversuche angerechnet.
Insgesamt sind die oben genannten Verordnungen nicht sehr aussagekräftig und treffen nur auf Einzelfälle zu. Bisher gibt es allerdings keine klaren und konkreten Prüfungsregelungen für studierende Eltern. Daher ist Studierenden mit Kindern zu empfehlen, sich bei Problemen und Fragen direkt mit dem entsprechenden Prüfungsamt oder dem Eltern-Service-Büro der Universität Paderborn in Verbindung zu setzen.
Im Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern sind folgende Regelungen zu finden:
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