Familiengerechte Hochschule

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Jedes minderjährige Kind und jedes sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindende Kind ? ob ehelich geboren oder nicht ? hat einen Rechtsanspruch auf Unterhalt. Um den Anspruch bei nicht verheirateten Eltern geltend machen zu können, ist die Feststellung der Vaterschaft erforderlich.  

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass das Kind auch im Haushalt des betreuenden Elternteils lebt. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um den eigenen Haushalt des betreuenden Elternteils handelt (z. B. bleibt der Anspruch auf Unterhalt auch bestehen, wenn die Ein-Eltern­teil-Familie im Haushalt der Großeltern lebt).  

Der Elternteil, der sich nicht in der Hauptverantwortung oder gar nicht um die Betreuung des Kindes kümmert, steht in der so genannten Barunterhaltspflicht, d. h. er ist verpflichtet von der Geburt des Kindes an Unterhaltszahlungen zu leisten, dabei bemisst sich die Höhe des zu zah­lenden Unterhalts am Einkommen des Unterhaltspflichtigen.  

Unter www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2009/2009-01-05_ddorfer_tab.pdf finden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle  mit Anmerkungen. Diese Tabelle kann als Richtlinie zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen herangezogen werden.   

Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nur unre­gelmäßig nach oder zahlt nicht mindestens Unterhalt in Höhe des Regelbetrags nach der Regel­betragsverordnung,  so kann vom allein erziehenden Elternteil ein Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 12. Lebensjahr beantragt werden. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen. Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich ab 01.01.2009 folgende Unterhaltsvor­schussbeträge:

  • für Kinder bis unter 6 Jahren 117,- ? monatlich,
  • für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 158,- ? monatlich.


Waisenbezüge oder eventuelle Unterhaltszahlungen werden auf den Unterhaltsvorschuss ange­rechnet.  Der Unterhaltsvorschuss wird pro Kind für maximal 72 Monate gezahlt.  Internationale Studierende, die eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck des Studiums haben, erhalten keinen Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder.  


Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich in der zuständigen Unterhaltsvorschuss­stelle des  Jugendamtes eingereicht werden. Bei der Stadt Paderborn finden Sie unter www.paderborn.de/microsite/vv/109010100000037250.php Informationen zur Unterhalts­vorschusskasse.  Das Antragsformular und das UVG-Merkblatt sind bei der Stadt- und Kreisverwaltung erhältlich.

Die Broschüre ?Der Unterhaltsvorschuss. Eine Hilfe für allein Erziehende.? kann unter www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=3150.html  heruntergeladen/bestellt werden.  

Hilfe bei den Anträgen und beim Einlegen von Widerspruch:
Verband allein erziehender Mütter und Väter
Bundesverband e. V.
Beethovenallee 7
53173 Bonn
Tel.: 02 28/35 29 95
Beratungshotline ?allein erziehend?: 01 90/89 89 29 (Mo-Fr von 9-14 Uhr)
Fax: 02 28/35 83 50
E-Mail: vamv-bundesverband(at)t-online.de
www.vamv.de

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