Familiengerechte Hochschule

Kinderzuschlag

Eltern mit geringem Einkommen können einen Zuschlag zum Kindergeld erhalten - den Kinderzu­schlag.  


Wer hat Anspruch?

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
  • die monatlichen Einahmen der Familie die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung des Kinderzuschlags gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf ALG II/Sozialgeld besteht.  


Höhe der Leistung

Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind 140 ? monatlich. Einkommen des Kindes  wird vom höchstmöglichen Kinderzuschlag abgezogen. Das heißt: Kinder, die Unterhaltsleistungen oder Renten erhalten, haben oftmals keinen oder nur einen sehr geringen Anspruch. Wenn ein Kind beispielsweise den Unterhaltsvorschuss von monat­lich 117 ? erhält, reduziert sich der Kinderzuschlagsbetrag auf 23 ?.  


Mindest- Höchsteinkommensgrenze

Die Mindesteinkommensgrenze liegt für Elternpaare bei 900 ? und für Alleinerziehende bei 600 ?.  Eltern steht dann kein Anspruch auf Kinderzuschlag mehr zu, wenn ihr Einkommen und Vermögen die Summe aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag überschreitet (Höchsteinkommensgrenze).
Berechnungsbeispiele finden Sie in den weiter unten aufgeführten Broschüren. 


Vermeidung von Hilfebedürftigkeit 
 
Der errechnete Kinderzuschlag muss zusammen mit anderen Einkommen und Vermögen der Fami­lie ausreichen, den Bedarf der gesamten Familie sicherzustellen, so dass kein Anspruch auf ALG II und Sozialgeld besteht. Bei Personen,  die Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft, Alleinerzie­hung, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung beanspruchen, können diese bei der Fest­stellung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, außer Acht gelassen werden.  Das heißt: Eltern, die die Mehrbedarfe beziehen, können grundsätzlich den Kinderzuschlag beantragen. Wird Hil­febedürftigkeit nur unter Außerachtlassung von zustehenden Mehrbedarfen vermieden und der Kinderzuschlag geltend gemacht, müssen die Antragsteller und alle volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf die Inanspruchnahme von SGB-II / SGB-XII-Leistungen verzichten.  Das heißt, wenn aufgrund des Bezugs der Mehrbedarfe das Familieneinkommen  (Eltern und Kin­der)  höher ist als der monatliche Bedarf im Sinne der Vorschriften über das ALG II und somit durch den Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit vermieden würde, muss die Fami­lie um den Kinderzuschlag geltend machen zu können, auf die Mehrbedarfe verzichten. Hier gilt es natürlich abzuwägen, ob für die Familie in diesem Fall durch den Bezug des Kinderzuschlags überhaupt ein finanzieller Vorteil entsteht.      


Weitere Informationen finden Sie im ?Merkblatt Kinderzuschlag? der Familienkasse. Dieses kann unter www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Merkblatt-Kinderzuschlag.pdf heruntergeladen werden.      

Aktuelle Informationen zu den gesetzlichen Neuregelungen im Kinderzuschlag ab 01.10.2008 finden Sie im Kurzmerkblatt Kinderzuschlag Oktober 2008

Bei Fragen zum Kinderzuschlag steht Ihnen das Servicetelefon der Familienkasse der Bundes­agentur für Arbeit unter der Rufnummer  0 180/15 46 337  zur Verfügung.   

Anträge bearbeitet die
Agentur für Arbeit Paderborn
Familienkasse Detmold
(zuständig auch für Paderborn)
Braunenbrucher Weg 18
32758 Detmold
Tel.: 0 180/15 46 337
www.familienkasse.de  

Da die Regelungen zum Kinderzuschlag recht kompliziert sind, wenden Sie sich bei Fra­gen/Unsicherheiten an das Eltern-Service-Büro der Universität Paderborn oder das Servicetele­fon der Familienkasse.   

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