
Eltern mit geringem Einkommen können einen Zuschlag zum Kindergeld erhalten - den Kinderzuschlag.
Wer hat Anspruch?
Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
Höhe der Leistung
Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind 140 ? monatlich. Einkommen des Kindes wird vom höchstmöglichen Kinderzuschlag abgezogen. Das heißt: Kinder, die Unterhaltsleistungen oder Renten erhalten, haben oftmals keinen oder nur einen sehr geringen Anspruch. Wenn ein Kind beispielsweise den Unterhaltsvorschuss von monatlich 117 ? erhält, reduziert sich der Kinderzuschlagsbetrag auf 23 ?.
Mindest- Höchsteinkommensgrenze
Die Mindesteinkommensgrenze liegt für Elternpaare bei 900 ? und für Alleinerziehende bei 600 ?. Eltern steht dann kein Anspruch auf Kinderzuschlag mehr zu, wenn ihr Einkommen und Vermögen die Summe aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag überschreitet (Höchsteinkommensgrenze).
Berechnungsbeispiele finden Sie in den weiter unten aufgeführten Broschüren.
Vermeidung von Hilfebedürftigkeit
Der errechnete Kinderzuschlag muss zusammen mit anderen Einkommen und Vermögen der Familie ausreichen, den Bedarf der gesamten Familie sicherzustellen, so dass kein Anspruch auf ALG II und Sozialgeld besteht. Bei Personen, die Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung beanspruchen, können diese bei der Feststellung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, außer Acht gelassen werden. Das heißt: Eltern, die die Mehrbedarfe beziehen, können grundsätzlich den Kinderzuschlag beantragen. Wird Hilfebedürftigkeit nur unter Außerachtlassung von zustehenden Mehrbedarfen vermieden und der Kinderzuschlag geltend gemacht, müssen die Antragsteller und alle volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf die Inanspruchnahme von SGB-II / SGB-XII-Leistungen verzichten. Das heißt, wenn aufgrund des Bezugs der Mehrbedarfe das Familieneinkommen (Eltern und Kinder) höher ist als der monatliche Bedarf im Sinne der Vorschriften über das ALG II und somit durch den Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit vermieden würde, muss die Familie um den Kinderzuschlag geltend machen zu können, auf die Mehrbedarfe verzichten. Hier gilt es natürlich abzuwägen, ob für die Familie in diesem Fall durch den Bezug des Kinderzuschlags überhaupt ein finanzieller Vorteil entsteht.
Weitere Informationen finden Sie im ?Merkblatt Kinderzuschlag? der Familienkasse. Dieses kann unter www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Merkblatt-Kinderzuschlag.pdf heruntergeladen werden.
Aktuelle Informationen zu den gesetzlichen Neuregelungen im Kinderzuschlag ab 01.10.2008 finden Sie im Kurzmerkblatt Kinderzuschlag Oktober 2008.
Bei Fragen zum Kinderzuschlag steht Ihnen das Servicetelefon der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer 0 180/15 46 337 zur Verfügung.
Anträge bearbeitet die
Agentur für Arbeit Paderborn
Familienkasse Detmold (zuständig auch für Paderborn)
Braunenbrucher Weg 18
32758 Detmold
Tel.: 0 180/15 46 337
www.familienkasse.de
Da die Regelungen zum Kinderzuschlag recht kompliziert sind, wenden Sie sich bei Fragen/Unsicherheiten an das Eltern-Service-Büro der Universität Paderborn oder das Servicetelefon der Familienkasse.
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