
Schwangerschaft
Grundsätzlich erhält die Förderung nur der, der die Ausbildung tatsächlich betreibt. Sie wird jedoch auch geleistet, solange die Studierende durch eine Schwangerschaft gehindert ist, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus (§ 15 Abs. 2a). Sobald absehbar ist, dass die drei Monate überschritten werden, sind Sie dazu verpflichtet, das BAföG-Amt über die Unterbrechung des Studiums zu informieren. Bei einer Unterbrechung des Studiums sollten Sie überprüfen, ob möglicherweise ein Anspruch auf ALGII-Leistungen besteht. (siehe unter 4.7)
Verlängerung des Förderungsanspruchs
Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kann für eine ?angemessene Zeit? Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren überschritten worden ist.
In der Regel werden folgende Verlängerungen gewährt:
Dabei müssen die Schwangerschaft und/oder die Pflege oder Erziehung des Kindes ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein. Ob diese Voraussetzung vorliegt, klärt das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung in jedem Einzelfall.
Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können auf beide studierenden Elternteile verteilt werden. Dafür müssen die Eltern eine Erklärung darüber abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Wichtig ist auch, dass die berücksichtigten Verlängerungszeiten am Ende nicht zu einer Erhöhung der "BAföG-Schulden" führen; gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BAföG wird für die Zeit, in der Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, die Förderung vollständig als Zuschuss geleistet.
Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG
Mit dem 22. BAföG-Änderungsgesetz vom Dezember 2007 gibt es erstmals im BAföG einen Zuschlag für eigene Kinder der BAföG?Empfänger. Vorraussetzung ist, dass die/der Auszubildende mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Sind beide Eltern BAföG-berechtigt, müssen sie sich einigen, wer den Kinderbetreuungszuschlag erhält. Für das erste anrechenbare Kind erhöht sich der Bedarf um 113 ?, für jedes weitere Kind um 85 ?. Es zählen alle eigenen Kinder bis zu deren 10. Lebensjahr. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt und muss daher nicht zurückgezahlt werden.
Für Bewilligungszeiträume, die bei Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2008) bereits laufen, wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG auf Antrag gewährt, rückwirkend maximal bis zum 01.12.2007. Vorraussetzung ist, dass der Antrag bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt wird. Unter www.studentenwerk-pb.de erhalten Sie den erforderlichen Antrag.
Verspätete Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG
Nach dem 4. Fachsemester muss beim BAföG-Amt der Leistungsnachweis eingereicht werden, in dem bestätigt wird, dass der bis dahin übliche Ausbildungsstand erreicht wurde. Der Leistungsnachweis kann unter gewissen Voraussetzungen auch später vorgelegt werden. Im Falle einer Studienverzögerung aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage dieses Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.
Eine verspätete Vorlage des Leistungsnachweises ändert die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht. Zum gegebenen Zeitpunkt kann ein entsprechender Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gestellt werden.
Altersgrenze und BAföG
Normalerweise erhalten Studierende, die ihre Ausbildung mit 30 Jahren oder älter beginnen, aufgrund einer festgelegten Altersbegrenzung keine Förderung nach dem BAföG. Es existiert allerdings eine Ausnahmeregelung für Mütter bzw. Väter, die aufgrund der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren ihr Studium noch nicht begonnen haben. Diesen kann auch nach dem Überschreiten der Altersgrenze BAföG bewilligt werden, wenn sie nachweisen können, dass sie sich überwiegend um das Kind gekümmert haben und aus diesem Grund an einer frühzeitigeren Aufnahme des Studiums verhindert waren. Studierende, die nach dem 30. Lebensjahr ihr Studium aufnehmen, Leistungen nach dem BAföG beantragen und diese aufgrund der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren bewilligt bekommen, werden elternunabhängig gefördert. Elternunabhängige Förderung heißt, dass Einkommen und Vermögen der Eltern nicht zur Berechnung der Förderungshöhe herangezogen werden.
BAföG-Rückzahlung und Teilerlass
Auch bei der Rückzahlung von BAföG-Darlehen findet Kindererziehung Berücksichtigung. Wenn Sie sich bereits in der Rückzahlungsphase befinden (die 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer beginnt: § 18 Abs. 3 BAföG), können Sie bei geringem Einkommen einen Freistellungsantrag nach § 18 a BAföG stellen, der wie eine zinslose Stundung wirkt. Bei der Berechnung Ihres anrechenbaren Einkommens werden neben dem Grundfreibetrag von 1040 Euro für jedes Kind (soweit es nicht bereits seinerseits dem Grunde nach förderungsberechtigt nach BAföG oder nach SGB III ist) zusätzlich 470 Euro als Freibetrag gewährt. Für Alleinerziehende erhöht sich der Freibetrag zusätzlich um Kinderbetreuungskosten in Höhe von 175 ? monatlich für das erste und 85 ? für jedes weitere Kind (§ 18a Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BAföG).
Erfüllen Sie während der Rückzahlungsphase alle drei nachstehenden Bedingungen, werden Ihnen die monatlichen Rückzahlungsraten jeweils rückwirkend endgültig erlassen:
In diesem Fall mindert sich also die Gesamtdarlehensschuld um die entsprechenden Erlassbeträge. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur noch für die Rückzahlungsmonate bis zum 31.12.2009. Der Antrag auf Teilerlass ist kurz vor Beginn der Tilgungsfrist beim Bundesverwaltungsamt zu stellen.
Weitere Auskünfte bzw. Beratung zum Thema BAföG:
Sozial- und BAföG-Beratung des AStA der Universität Paderborn
ME U.207
Warburger Str. 100
33098 Paderborn
Tel.: 0 52 51/60-31 76
E-Mail: sozialbuero(at)asta.upb.de
BAföG- Anträge sind einzureichen beim:
Studentenwerk Paderborn
Amt für Ausbildungsförderung
Warburger Str. 100
33098 Paderborn
Fax: 0 52 51/60-38 60
E-Mail (allg. Anfragen): bafoeg(at)studentenwerk-pb.de
Öffnungszeiten:
Mo bis Do von 10.00 - 12.00 Uhr
Do von 13.30 - 15.30 Uhr
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Broschüren (kostenlos):
Das BAföG-Handbuch für Schülerinnen, Schüler, Studentinnen und Studenten bietet umfangreiche Informationen zum Thema. Es ist zu beziehen über den:
GEW Hauptvorstand
Postfach 90 04 09
60444 Frankfurt
E-Mail: info(at)gew.de
Weitere Hintergrundinformationen zu Regelungen des BAföGs, Berechnungsbeispiele und Informationen über die Förderungsmöglichkeiten besonders begabter Studierender in der Broschüre (kostenlos):
Ausbildungsförderung BAföG, Bildungskredit und Stipendien ? Regelungen und Beispiele
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bezugsstelle:
Tel.: 0 18 05/26 23 02
Weitere Informationen zum Thema BAföG sowie der BAföG-Rechner auch im Internet unter:
www.bafoeg.bmbf.de oder unter www.studentenwerk-pb.de/studienfinanzierung/bafoeg/wissenswertes.html
Unter der Telefonnummer 08 00-22 36 341 bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam mit dem Deutschen Studentenwerk eine gebührenfreie Hotline zum BAföG an.
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