
Ab 2007 wird ein einkommensabhängiges Elterngeld gezahlt. Dafür entfällt das Erziehungsgeld von 300 ?, dass bisher an einkommensschwache Eltern bis zu 24 Monate gezahlt wurde.
Wer erhält Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
Nicht voll erwerbstätig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt wird.
Der Bezug von Elterngeld ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburt gearbeitet hat. Elterngeld können Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner erhalten.
Höhe des Elterngeldes
Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden reduzieren, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe von mindestens 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 ? (die sog. Kappungsgrenze). Das Elterngeld beträgt mindestens 300 ?. Grundlage für die Berechnung ist das durchschnittliche Nettoeinkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt. Wurde in dieser Zeit Mutterschaftsgeld bezogen (bei Angestellten die Regel), werden weiter zurückliegende ?Ersatzmonate? zur Berechnung herangezogen, was auch bei schwangerschaftsbedingter Krankheit oder wenn im Berechnungszeitraum Elterngeld gezahlt wurde, gilt.
Gering verdienende Eltern (durchschnittliches Nettoeinkommen unter 1000 ? monatlich) erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Je 2 ?, die das Nettoeinkommen unter 1000 ? lag, erhöht sich das Elterngeld um 0,1 Prozentpunkte.
Bsp: Lag das Nettoeinkommen bei 800 ?, erhöht sich das Elterngeld um 10 %. Es beträgt dann 77% von 800 ? = 616 ?.
Im Falle einer Teilzeiterwerbstätigkeit erhält die Betreuungsperson 67 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300 ? für das zweite und jedes weitere Kind.
Antragstellung
Zuständig für die Antragstellung auf Elterngeld sind die von der jeweiligen Landesregierung beauftragten Ämter (in Paderborn die Kreisverwaltung, Aldegreverstr. 10-14, Tel: 308-603).
Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. In dem Antrag ist anzugeben, für wie viele der ersten 14 Lebensmonate des Kindes Elterngeld beantragt wird. Ferner müssen neben der Geburtsurkunde Ihres Kindes und den Verdienstnachweisen (der letzten 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes) gegebenenfalls auch Bescheinigungen der Krankenkasse und des Arbeitgebers über das Mutterschaftsgeld sowie des Arbeitgebers über Teilzeitarbeit nach der Geburt eingereicht werden.
Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Mit der Antragstellung erfolgt eine Festlegung auf Zahl und Lage der Bezugsmonate. Der jeweilige Antrag kann einmal ohne Angabe von Gründen und zusätzlich einmal in besonderen Härtefällen geändert werden.
Vordrucke für den Antrag gibt es im Eltern-Service-Büro der Uni Paderborn, bei den Elterngeldstellen, bei vielen Gemeindeverwaltungen oder in Krankenhäusern mit Entbindungsstation.
Elterngeld und Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld in der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt, einschließlich des Arbeitgeberzuschusses, wird voll auf das Elterngeld angerechnet. Diese Regelungen gelten auch für Bezüge, die Beamtinnen während der Zeit der Mutterschutzfristen erhalten.
Da Mütter mit Mutterschaftsgeld als Lohnersatzleistung in den ersten acht Wochen nach der Geburt fast immer auf die volle Höhe ihres zuvor erzielten Nettogehaltes kommen, verbleibt während des Anrechnungszeitraumes kein Elterngeld, das ausgezahlt werden könnte. Da aber die Anrechnung taggenau erfolgt und das Mutterschaftsgeld anders als das Elterngeld in Wochen berechnet wird, besteht im letzten Lebensmonat des Kindes, in dem Mutterschaftsgeld bezogen wird, regelmäßig bereits ein ergänzender Anspruch auf Elterngeld. Daher sollte auf einen entsprechenden Antrag des Elterngeldes vom 1.-12. Lebensmonat bzw. bis zum 14. inklusive der zwei Partnermonate nicht verzichtet werden.
Elterngeld für Geschwisterkinder
Familien mit mehr als einem Kind erhalten einen Geschwisterbonus. Bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des zweiten oder eines weiteren Kindes werden die vorherigen Zeiten mit Elterngeld und Mutterschaftsgeld ausgeklammert. Das danach zustehende Elterngeld wird um 10%, mindestens aber um 75 ? im Monat erhöht. Der Mindestbetrag erhöht sich ebenfalls von 300 auf 375 ?.
Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag so lange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei oder mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Elterngeld und andere Sozialleistungen
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie ALG II, Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag wird das Elterngeld seit dem 1. Januar 2011 vollständig als Einkommen berücksichtigt. Alle Elterngeldberechtigten, die eine dieser Leistungen beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. In dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.
Elterngeld und Unterhalt
Bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung wird das Elterngeld auf beiden Seiten nur berücksichtigt, soweit es den Betrag von 300 ? monatlich übersteigt.
Bezugsdauer
Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden.
Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht (Partnermonate als Bonus).
Eltern können das Elterngeld auch gleichzeitig bekommen, wobei sich die Zahl der Monate entsprechend reduziert.
Bsp.: Beziehen beide Eltern in den ersten sieben Monaten Elterngeld, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.
Ferner kann die Bezugsdauer auf die doppelte Länge verlängert werden. Dann bekommen Sie zum Beispiel nicht zwölf Monate lang 1000 Euro, sondern 24 Monate lang 500 Euro. Diese Streckung hat manchmal Vorteile, da unter Umständen z.B. Steuern gespart werden können, wenn sonst der Steuersatz erhöht wird.
Elterngeld für Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten bis zu 14 Monate Elterngeld. Die zwei ?Partnermonate? werden ihnen aber nur unter folgenden Voraussetzungen zugesprochen:
Besteuerung
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. D.h. das Elterngeld wird zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Damit ergibt sich ein höherer Steuersatz, der aber nur auf das übrige Einkommen angewendet wird.
Elterngeldrechner
Unter www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner finden Sie den Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort können Sie Ihren Elterngeldanspruch individuell berechnen.
Weitere Informationen zum Thema ?Elterngeld? finden Sie auch hier.
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